Du überlegst bald den Verein zu wechseln? Dann solltest du die jeweilige Wechselfrist (31.05 bzw. 30.11) berücksichtigen. Wenn diese verpasst wird, ist man nämlich erst in der nächsten Halbserie für den neuen Verein spielberechtigt. Zudem gibt es unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von dieser Regelung. Eine genauere Erläuterung der Thematik inklusive der zugehörigen Ausschnitte aus der WO sind im folgenden Artikel dargestellt.
Das Regelwerk
Die Wettspielordnung des DTTB (kurz WO) behandelt das Thema Spielberechtigungen in Abschnitt B. Dort sind auch alle Regularien in Bezug auf einen Vereinswechsel zu finden.
In „Abschnitt B – 4 Wechsel einer Spielberechtigung“ heißt es:
„4.1 Jede Spielberechtigung gemäß WO B 1.2 darf bei Einreichen eines Antrags auf Wechsel der jeweiligen Spielberechtigung zweimal jährlich für einen anderen Verein erteilt werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist wie folgt geregelt:
4.1.1 Bei Einreichen eines Antrags auf Wechsel einer Spielberechtigung bis zum 31. Mai des Jahres bleibt diese für den bisherigen Verein bis zum darauffolgenden 30. Juni bestehen. Die jeweilige Spielberechtigung für den neuen Verein wird zum 1. Juli erteilt.“
„4.1.2 Bei Einreichen eines Antrags auf Wechsel einer Spielberechtigung in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November bleibt diese für den bisherigen Verein bis zum darauffolgenden 31. Dezember bestehen. Die jeweilige Spielberechtigung für den neuen Verein wird zum darauffolgenden 1. Januar erteilt.“
Ausnahme
Für die meisten Fälle gelten die oben genannten Wechselfristen. Es gibt allerdings eine Ausnahme.
Wenn sich ein Verein oder eine Tischtennis-Abteilung auflöst, dann dürfen die Spieler dieses Vereins sofort, ab dem Zeitpunkt der Auflösung, zu einem anderen Verein wechseln.
Dieser Fall wird in der WO wie folgt beschrieben:
„Abschnitt B – Spielberechtigung – 4 Wechsel einer Spielberechtigung“:
„4.3 Wird ein Verein oder dessen Tischtennis-Abteilung aufgelöst, so darf eine Spielberechtigung für die bisher für diesen Verein spielberechtigten Spieler ab dem Datum der Auflösung jederzeit auf Antrag erteilt werden. Die Auflösung einer Tischtennis-Abteilung bzw. der Austritt aus dem Mitgliedsverband muss vom Verein schriftlich bestätigt werden.“
Nachwuchs & Senioren
Bei Nachwuchsspielern und Senioren kann noch eine zusätzliche Regelung berücksichtigt werden. Für diese Altersklassen ist es erlaubt, zusätzlich für eine Altersklasse, in einem Zweitverein spielberechtigt zu sein.
Beispiele:
- Ein Spieler ist bei seinem Stammverein für den Erwachsenen-Spielbetrieb spielberechtigt. Da er sich aber mit den anderen Seniorenspielern seines Stammvereins nicht besonders gut versteht, spielt er in der Seniorenmannschaft seines Zweitvereins.
- Ein Nachwuchsspieler spielt in der Jungenmannschaft seines Stammvereins. Da die 1. Mannschaft des Stammvereins aber nur Kreisliga spielt, spielt dieser Spieler im Erwachsenen-Spielbetrieb in seinem Zweitverein, welcher in einer deutlich höheren Liga spielt.
In der WO ist der genaue Wortlaut wie folgt:
„Abschnitt B – Spielberechtigung – 1 Erfordernis und Inhalt einer Spielberechtigung“:
„1.1 Allgemeines
[…] Die Spielberechtigung eines Spielers (Stammspielberechtigung) darf immer nur für einen einzigen Verein (Stammverein) zur Teilnahme am Spielbetrieb des DTTB und seiner Mitgliedsverbände erteilt werden. Die zusätzliche Spielberechtigung für den Erwachsenen-Mannschaftsspielbetrieb (SBEM für die Altersgruppe Nachwuchs) oder die für den Senioren-Mannschaftsspielbetrieb (SBSM für die Altersgruppe Senioren) darf für einen anderen Verein (Zweitverein) erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung jeder Spielberechtigung ist die Mitgliedschaft des Spielers in diesem Verein.
Dem Spieler steht es frei, Mitglied weiterer Vereine zu sein, für die er aber keine Spielberechtigung besitzt. […]“
Diese beiden Spielberechtigungen für unterschiedliche Altersklassen können unabhängig voneinander behandelt werden. Es ist also auch ein Wechsel
- von nur einer dieser beiden Spielberechtigungen, oder
- von beiden gleichzeitig zum selben, oder
- auch zu verschiedenen Vereinen
zulässig.
Formvorschriften für den Wechselantrag
In der WO sind einige Formvorschriften definiert, welche bei der Einreichung eines Antrags auf Wechsel der Spielberechtigung beachtet werden müssen:
„Abschnitt B – Spielberechtigung – 5 Formvorschriften bei der Einreichung eines Antrags auf Wechsel einer Spielberechtigung“:
„5.1 Ein Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung oder einer vorhandenen Spielberechtigung für den Erwachsenen-Mannschaftsspielbetrieb (SBEM für die Altersgruppe Nachwuchs) oder einer Spielberechtigung für den Senioren-Mannschaftsspielbetrieb (SBSM für die Altersgruppe Senioren) ist vom neuen Verein bzw. nach Maßgabe des aufnehmenden Mitgliedsverbandes auch durch ihn im Auftrag des neuen Vereins termingerecht über click-TT abzuwickeln.
Wird der Wechsel der Spielberechtigung von einem ausländischen Verband zu einem deutschen Verein beantragt, so informiert der Mitgliedsverband das Generalsekretariat des DTTB umgehend zur Einleitung des Genehmigungsverfahrens.“
„5.2 Voraussetzung für einen Wechsel der Spielberechtigung sind zusätzlich zu den Angaben aus WO B 1.2 folgende Angaben:
- Name und Mitgliedsverband des Vereins, für den der Spieler bisher spielberechtigt war,
- Termin, zu dem der Wechsel der Spielberechtigung wirksam werden soll (1. Juli oder 1. Januar).“
„5.3 Maßgebend für das fristgerechte Absenden sind das Datum des Poststempels oder des Einlieferungsscheins/Übergabebestätigung oder des Telefax-Empfangsjournals des Antrags oder das Datum der Eingabe in click-TT. In Zweifelsfällen ist der antragstellende Verein beweispflichtig. Die Erteilung einer Spielberechtigung ist zu versagen, wenn der Antrag nicht unter Beachtung der in WO B 4.1 genannten Termine abgesandt/gestellt wird.“
„5.4 Die Erteilung einer Spielberechtigung darf nur verweigert werden, wenn gegen die Bestimmungen des Abschnitts B verstoßen worden ist. Ein solcher Verstoß ist dem für die Erteilung einer Spielberechtigung zuständigen Mitgliedsverband mitzuteilen. Ist bei Eingang eines Antrags auf Wechsel einer Spielberechtigung durch den bisher zuständigen Mitgliedsverband gegen den Spieler eine Verbandssperre verhängt, so behält diese Sperre auch nach dem Wechsel einer Spielberechtigung uneingeschränkt Gültigkeit. Bei einem Wechsel einer Spielberechtigung von Verband zu Verband ist die Sperre jedoch vom bisherigen Mitgliedsverband dem für die Erteilung einer Spielberechtigung zuständigen neuen Mitgliedsverband anzuzeigen. Unabhängig von einem sich für den Spieler daraus ergebenden grundsätzlichen Startverbot bis zum Ablauf der Sperre wird jedoch der Wechsel einer Spielberechtigung im Sinne von WO B 4 nicht verhindert.“
Zusammenfassung
Es besteht die Möglichkeit die Spielberechtigung für einen Verein zwei Mal pro Jahr zu Wechseln. Die Stichtage für die Wechselfrist sind:
- 31.05. (bei Wechsel zur nächsten Saison bzw. Hinrunde)
- 30.11. (bei Wechsel zur nächsten Rückrunde)
Bis zu diesen Terminen muss der Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung abgesendet worden sein, damit die Spielberechtigung für die nächste Halbserie beim neuen Verein gilt. Die Spielberechtigung für den neuen Verein gilt dann offiziell ab dem 01.07. bzw. ab dem 01.01.
Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn sich ein Verein oder eine Tischtennis-Abteilung auflöst. In diesem Fall dürfen Spieler dieses Vereins sofort, ab dem Zeitpunkt der Auflösung, zu einem anderen Verein wechseln.
Für Nachwuchs- und Seniorenspieler ist es möglich für eine Altersklasse bei einem Zweitverein spielberechtigt zu sein.
Außerdem sollten beim Einreichen eines Wechselantrags die Formvorschriften aus der WO beachtet werden.
Quellen
WO des DTTB (Stand 01. Dezember 2019)